SATZUNG DES OBST- UND GARTENBAUVEREINS OBERES ILMTAL JETZENDORF

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§1 Name und Sitz des Vereins

Der Obst- und Gartenbauverein Oberes Ilmtal erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet Gemeinde Jetzendorf. Der Sitz des Vereins ist Jetzendorf.

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Der Verein bezweckt im Rahmen des Obst- und Gartenbaues, die Förderung der Landespflege und des Umweltschutzes zur Erhaltung einer schönen Kulturlandschaft und der menschlichen Gesundheit. Der Verein fördert insbesondere die Ortsverschönerung und dient damit der Verschönerung der Heimat, der Heimatpflege und somit der gesamten Landeskultur.
  2. Der Verein arbeitet gemeinnützig im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Beitretenden unterzeichneten unbedingten Erklärung des Beitritts. Personen, welche sich um den Verein und seine Bestrebungen besonders verdient gemacht haben, können von der Vereinsleitung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§4 Ausscheiden aus dem Verein

Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Ableben,
  2. durch Austritt; der Austritt muß schriftlich erklärt werden und ist nur zum Schluß des Geschäftsjahres möglich, der Jahresbeitrag für das laufende Jahr ist daher voll zu entrichten; der Austretende verliert jeden Anspruch gegen den Verein und sein Vermögen.
  3. durch Ausschluß

§5 Ausschluß

Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen Rückständen von Beiträgen, welche trotz zweifacher Mahnung nicht entrichtet wurden.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen. Sie sind aber verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber voll zu erfüllen.

§6 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht

  1. die Vertretung ihrer Interessen im Rahmen des Zweckes ihres Vereins zu fordern,
  2. an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
  3. beim Verein Anträge zu stellen.

 

§7 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben die Verpflichtung

  1. Die Bestrebungen des Vereins kräftigst zu fördern,
  2. die Satzung des Vereins zu befolgen,
  3. die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen,
  4. die festgesetzten Jahresbeiträge zu entrichten.

§8 Organe des Vereins

Die dem Verein obliegenden Aufgaben werden besorgt durch

  1. Die Mitgliederversammlung,
  2. die Vereinsleitung,
  3. den Vorstand

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landesverbandes München für Gartenbau und Landespflege, gleichzeitig auch des Bezirks- und Kreisverbandes Pfaffenhofen/Ilm.

§9 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im November statt.

Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand jederzeit berechtigt; er ist hierzu verpflichtet, wenn ihre Einberufung von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes schriftlich beantragt wird.

§10 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Einberufung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand hat durch schriftliche Einladung zu erfolgen.

Die Einberufung muß mindestens acht Tage vorher, unter Bekanntgabe der Beratungsgegenstände, erfolgen.

§11 Durchführung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlußfähig. Sie faßt ihre Beschlüsse, soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit in der Satzung festgelegt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlung. Das Stimmrecht muß durch das Mitglied persönlich ausgeübt werden. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vereinsvorsitzende; ist dieser verhindert, übernimmt den Vorsitz der 2. Vereinsvorsitzende.

Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist vom Schriftführer, bei dessen Verhinderung vom einem vom Vorsitzenden zu bestimmenden Mitglied der Vereinsleitung, eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

§12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind

  1. Festsetzung der Höhe des Vereinsbeitrages,
  2. Festsetzung und Änderung der Satzung,
  3. Wahl der Vereinsleitung
  4. Beschlußfassung über die von Mitgliedern gestellten Anträge.

§13 Die Vereinsleitung

Die Vereinsleitung besteht aus dem 1. Vereinsvorsitzenden, dem 2. Vereinsvorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier sowie Ortsvertretern, welche auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.

Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn ein Mitglied der Vereinsleitung sich eine grobe Pflichtverletzung hat zuschulden kommen lassen oder sich zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte als ungeeignet erwiesen hat.

§14 Beschlußfassung in der Vereinsleitung

Die Vereinsleitung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.

Sie faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesenden.

Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

§15 Aufgaben der Vereinsleitung

Die Vereinsleitung ist zuständig zur Führung aller Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand zugewiesen ist. Insbesondere obliegt ihr

  1. Aufstellung des Tätigkeitsberichtes,
  2. Vorprüfung des Kassenberichtes,
  3. Aufstellung des Haushalts- und Arbeitsplanes für das kommende Jahr,
  4. Vorschlag über die Höhe des Vereinsbeitrages,
  5. Vorbehandlung aller der Mitgliederversammlung vorzulegenden Fragen und Anträge.

§16 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vereinsvorsitzenden. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt.

Die Vorstandsmitglieder verwalten ihr Amt grundsätzlich unentgeltlich. In besonderen Fällen kann ihnen im Verhältnis ihrer Mühewaltung eine von der Vereinsleitung zu bestimmende Vergütung und der Ersatz barer Auslagen gewährt werden.

Der 1. Vereinsvorsitzende und der 2. Vereinsvorsitzende vertreten, jeweils allein, den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Im Innenverhältnis gilt, daß der 2. Vereinsvorsitzende sein Vertretungsrecht erst wahrnimmt, wenn der 1. Vereinsvorsitzende verhindert ist. Der 1. Vereinsvorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein und bestimmt den Tagungsort sowie das Tagungslokal.

 

§17 Aufgaben des Vorstandes

Vereinsintern gilt, daß der 1. Vereinsvorsitzende und der 2. Vereinsvorsitzende den Verein in Angelegenheiten mit einem Geldwert bis zu DM 100.—vertreten, darüber hinaus nur mit Zustimmung der Vereinsleitung. Sie erteilen Zahlungsanweisungen.

Der 1. Vereinsvorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, er beruft und leitet die Sitzungen der Vereinsleitung ein. Er führt die laufenden Geschäfte nach der Satzung und nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung, der Vereinsleitung sowie nach den Beschlüssen der Kreis-, Bezirks- und Landesverbände.

§18 Betriebsmittel

Die zur Erfüllung der Vereinszwecke nötigen Mittel werden beschafft durch

  1. Mitgliederbeiträge
  2. Einnahmen aus Unternehmungen und Veranstaltungen des Vereins,
  3. Stiftungen und sonstige Zuwendungen an den Verein.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Angaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§19 Jahresmitgliedsbeitrag

Der Jahresbeitrag setzt sich zusammen aus dem von der Mitgliederversammlung festgesetzten Vereinsbeitrag und den Beiträgen für die übergeordneten Verbände.

§20 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§21 Aufgaben des Kassiers

Der Kassier führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er darf keine Zahlung leisten ohne Anweisung des Vereinsvorsitzenden. Er hat insbesondere

  1. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins nach den Anweisungen des Vereinsvorsitzenden zu tätigen, alle Einnahmen und Ausgaben in ein Tagebuch einzutragen und die Belege, welche mit der Ziffer des Tagebucheintrages zu versehen sind, zu sammeln,
  2. die Jahresrechnung nach Jahresabschluß so zeitig zu fertigen, daß sie der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann,
  3. ein Verzeichnis über das Vermögen des Vereins anzulegen und es stets auf dem laufenden zu halten,
  4. die Mitgliederbeiträge rechtzeitig einzuziehen,
  5. die fälligen Verbandsbeiträge rechtzeitig nach den bestehenden Anweisungen abzuliefern.

§22 Aufgaben des Schriftführers

Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen Vereinsarbeiten nach den Weisungen des Vereinsvorsitzenden. Über alle Versammlungen des Vereins und alle Sitzungen der Vereinsleitung und des Vorstandes hat er in ein besonderes Niederschriftenbuch fortlaufend eine ausführliche Niederschrift einzutragen.

Alle Niederschriften sind vom Vereinsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§23 Satzungsänderung – Auflösung des Vereins

  1. Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins, welche nicht von der Vereinsleitung ausgehen, bedürfen der Unterstützung von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder und müssen mindestens vier Wochen vor der beschließenden Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
  2. Zur Satzungsänderung und Auflösung des Vereins ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der Mitglieder erforderlich.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Jetzendorf die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§24 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt am 01.04.1986 in Kraft und wurde am 07.03.1992 aktualisiert.